Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen 4 Hufe im Glück.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den

   Zusatz “e.V.“

3. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

1. Ziel des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und durch geeignete Maßnahmen das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit  im positiven Sinne zu beeinflussen.

2. Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid, Quälerei, Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren.

3. Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.

4. Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.

5. Aufnahme von in Not geratenen Tieren.

6. Reduzierung der Populationen durch die geltenden Tierschutzlinien entsprechenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von heimatlosen Tieren.

7. Schutz, Unterbringung, Versorgung, Unterstützung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.

8. Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik  der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen. Unterstützung von Maßnahmen zur Abschaffung von Tierversuchen.

9. Betreiben einer kleinen Gnadenbrotunterkunft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins.

§ 6 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Ausschluss von Mitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben per Post, Fax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Online-Versammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich oder im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

6. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat oder Skype-Telefonie oder per Telefonkonferenz.

8. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Finanzen

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

Die Satzung wurde am 03.04.2017 in der Gründungsmitgliederverdammlung beschlossen.

Stefanie Grabs                                                     Christiane Prüß

Katharina Krause-Reiß                     ​                Christin Niedostatek

Elisabeth Sofeso-Vujanovic​​                             Christina Sofeso

Johanna Wöhler                                                 Lynn Anna Regenstein